AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Auftrags- / Geschäftsbedingungen der Roxer Elektrotechnik GmbH, Hagen  

 

  1. GELTUNGSBEREICH

Die nachfolgenden allgemeinen Auftrags- / Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für Verträge zwischen Handwerksbetrieb Roxer Elektrotechnik GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Felix Roxer, geschäftsansässig Bahnhofstr. 30, 58095 Hagen (im Folgenden Roxer Elektrotechnik GmbH) und ihren Kunden (Unternehmen und Verbrauchern). Hinsichtlich der Einzelheiten und Kontaktdaten wird verwiesen auf www.roxer-elektrotechnik.de/kontakt/

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB

 

1.1 Wir schließen Verträge mit Unternehmern (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen nur zu diesen Allgemeinen Auftrags- / Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2 Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge in der laufenden Geschäftsbeziehung mit unserem Kunden. Der Kunde kann unsere AGB jederzeit im Internet unter www.roxer-elektrotechnik.de abrufen und herunterladen. Unsere AGB sind darüber hinaus zu üblichen Geschäftszeiten am Verwaltungssitz einsehbar.

1.3 Jeglichen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Unseren AGB entgegenstehende, hiervon abweichende, diese ergänzende oder einseitige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos Leistungen erbringen oder entgegennehmen es sei denn, wir hätten solchen Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4 Soweit wir mit dem Kunden die Einbeziehung der VOB/B schriftlich vereinbart haben, gelten unsere AGB als zusätzliche Vertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 VOB/B) vorrangig gegenüber den Regelungen der VOB/B.

  1. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Ist der Auftragserteilung durch den Kunden unser Angebot vorausgegangen, kommt der Vertrag mit dem Zugang der Auftragserteilung zustande. Unterbreitet der Kunde uns ein Angebot oder weicht seine Auftragserteilung von unserem Angebot ab, kommt der Vertrag erst durch Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. Unsere Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich (Textform).

2.2 Erfolgt unser Angebot auf den Vertragsabschluss „freibleibend“, können wir es bis zum Zugang der Auftragserteilung frei widerrufen.

2.3 Falls auf ein Angebot des Kunden keine Auftragsbestätigung durch uns erfolgt, kommt der Vertrag mit Ausführung unserer Lieferung oder Leistung zustande oder, falls dieser zeitlich vorgelagert ist, mit Zugang unserer Rechnung.

2.4 Der Kunde ist an sein Angebot 4 Wochen ab Zugang des Angebotes in unserem Unternehmen gebunden.

  1. PREISE, ZAHLUNGEN

3.1 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Skonti, Rabatte oder Boni werden nur im Zusammenhang einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung gewährt.

3.2 Von uns eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich ist die entsprechende Gutschrift auf unserem Geschäftskonto.

3.3 Zahlungen sind in EURO abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein von uns bezeichnetes Bankinstitut zu zahlen. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sich der Kunde nicht im Verzug mit einer anderen Forderung aus unserer Geschäftsbeziehung befindet.

3.4 Wir berechnen im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit zunächst Fälligkeitszinsen von 5 Prozentpunkten p.a.; ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. (gegenüber Verbrauchern) sonst von 9 Prozentpunkten p.a. (gegenüber Unternehmern) über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

3.5 Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden erkennbar wird oder unser Kunde unrichtige oder unvollständige oder trotz Aufforderung keine Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Ferner können wir unsere Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder der Bezahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, können wir, soweit wir unsere Leistung noch nicht erbracht haben, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde, soweit dies gesetzlich zulässig ist, hieraus Rechte herleiten kann.

3.6 Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Tilgung der ältesten fälligen Rechnungsposten einschließlich der angefallenen Zinsen und Kosten zu verwenden in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

  1. TERMINE UND FRISTEN

4.1 Fixtermine für unsere Lieferungen oder Leistungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

4.2 Unvermeidbare, unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignissen wie z. B. hoheitlichen Maßnahmen (Beschränkungen aufgrund und im Zusammenhang der CORONA Pandemie), Verkehrsstörungen, Maschinenschäden oder Arbeitskämpfe befreien uns, solange sie andauern, von der Leistungspflicht, soweit wir die Störung nicht zu vertreten haben. Ist eine solche Störung dauerhaft, werden wir von unserer Leistungspflicht insgesamt frei. Erbrachte Vorauszahlungen des Kunden werden in diesem Fall unter Beachtung des Leistungsstandes von uns erstattet.

4.3 Soweit wir Lieferungen oder Leistungen nicht erbringen können, weil wir von eigenen Lieferanten nicht oder nicht in ausreichender Menge oder mangelhaft beliefert werden, obwohl wir kongruente Deckungsgeschäfte abgeschlossen haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom jeweiligen betroffenen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass wir die Nichtbelieferung schuldhaft herbeigeführt haben. Wir werden den Kunden hierüber informieren. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir dem Kunden unter Beachtung des jeweiligen Leistungsstandes erstatten. Darüber hinaus gehende Ansprüche stehen dem Kunden, soweit gesetzlich zulässig, in einem solchen Fall nicht zu.

  1. PREISGLEITKLAUSEL

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 30 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

  1. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN, ABNAHME

6.1 Der Kunde hat die ihm jeweils obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß zu erfüllen.

6.2 Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, übernimmt bzw. stellt uns der Kunde auf seine Kosten alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dafür benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge; die zur Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel; · Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung; die für die Aufbewahrung unserer Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. am Ort der Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung (nachfolgend zusammenfassend „Baustelle“) erforderlichen angemessenen, trockenen und verschließbaren Räume und für unser Personal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich angemessener sanitärer Anlagen, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände auf der Baustelle erforderlich sind.

6.3 Vor Beginn unserer Arbeiten hat uns der Kunde die erforderlichen Informationen über die Lage verdeckt geführter Strom, Gas, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen am Ort der Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebsetzung sowie die Statik des Gebäudes unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.4 Vor Beginn unserer Arbeiten müssen sich die hierfür erforderlichen Beistellungen auf der Baustelle befinden und alle Vorarbeiten des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter soweit fortgeschritten sein, dass die Arbeiten von uns vertragsgemäß durchgeführt werden können. Die Baustelle und die Anfahrtswege zur Baustelle müssen geebnet und geräumt sein.

6.5 Werden unsere Arbeiten vertragsgemäß nach Zeitaufwand abgerechnet, hat uns der Kunde die Dauer der Arbeitszeit unseres Personals auf der Baustelle auf Anforderung unverzüglich zu bescheinigen.

6.6 Der Kunde ist verpflichtet, unsere vertragsgemäß erbrachte Leistung rechtsgeschäftlich abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die rechtsgeschäftliche Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Es gilt das gesetzliche Bauvertragsrecht und soweit einbezogen, die VOB/B im aktuellen Stand.

  1. ERWEITERTER UND VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Komponenten und sonstigen Gegenständen unserer Lieferungen und Leistungen („Vorbehaltsware“) bis zum vollständigen Ausgleich unserer Forderungen gegen den Kunden („Gesicherte Forderungen“) vor. Gesicherte Forderungen sind alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent.

7.2 Der Kunde verarbeitet die Vorbehaltsware für uns. Wir werden Miteigentümer der neuen Sache. Die Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen erfolgt ebenfalls für uns. Wir erwerben Miteigentum an der so entstehenden neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen beweglichen Sachen. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer uns nicht gehörenden beweglichen Hauptsache, tritt der Kunde hierdurch im Voraus seine Rechte an der Hauptsache sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Neue Sachen und Hauptsachen im Sinne dieser Ziff. 7.2 gelten ebenfalls als Vorbehaltsware.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsverkehr über die Vorbehaltsware zu verfügen, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreis- oder Werklohnforderung des Kunden vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde darf seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auch nicht abtreten, um sie im Wege des Factorings einziehen zu lassen, es sei denn, er verpflichtet den Factor unwiderruflich dazu, die Gegenleistung insoweit unmittelbar an uns zu bewirken, als gesicherte Forderungen bestehen.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet, beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware unsere Rechte in Höhe der gesicherten Forderungen zu sichern, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde den Übergang des Eigentums an den von ihm verkauften Waren an seine Abnehmer von deren vollständiger Bezahlung abhängig macht.

7.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt er hierdurch im Voraus seine sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Ansprüche gegen seine Abnehmer oder Dritte (einschl. jedweder Saldoforderungen aus Kontokorrent) mit allen Sicherungs- und Nebenrechten, einschließlich Forderungen aus Wechseln und Schecks in Höhe der gesicherten Forderungen sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Kunden für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Wird Ware verkauft, an der wir nach Ziff. 7.2 Miteigentum erworben haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

7.6 Der Kunde darf die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen auf eigene Rechnung für uns einziehen, soweit wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die abgetretenen Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung des Kunden nicht widerrufen, soweit der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben und Unterlagen zu übermitteln.

7.7 Bei Verzug oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder sonstigen nicht unerheblichen Pflichtverletzungen des Kunden verpflichtet er sich vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO zur Herausgabe der Vorbehaltsware. Diese Verpflichtung ist unabhängig von einem Rücktritt oder einer Nachfristsetzung. Der Kunde gestattet uns schon jetzt, zur Abholung seine Geschäftsräume zu betreten. Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und die Verwertungskosten sowie unsere sonstigen Ansprüche gegen den Kunden mit dem Erlös zu verrechnen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nur sicherungshalber, ein Rücktritt vom Vertrag liegt hierin nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung. Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen im Fall eines Rücktritts ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen.

7.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Mitteilung der für eine Intervention notwendigen Informationen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.

7.9 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der aus den Sicherheiten realisierbare Wert 110 % oder der Schätzwert der Vorbehaltsware 150 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Vorbehaltsware obliegt uns. Der realisierbare Wert ist der in einer (hypothetischen) Insolvenz des Kunden für die Vorbehaltsware zu erzielende Verwertungserlös im Zeitpunkt unserer Entscheidung über das Freigabeverlangen. Der Schätzwert ist der Marktpreis der Vorbehaltsware in diesem Zeitpunkt.

7.10 Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Kunde auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir den sofortigen Ausgleich aller offenen Rechnungen verlangen.

  1. VERTRAGSWIDRIGE LIEFERUNG ODER LEISTUNG

8.1 Weist die von uns erbrachte Lieferung oder Leistung einen Mangel auf, richten sich die wechselseitigen Ansprüche, Rechte und Einwendungen von uns und dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Abweichungen:

8.2 Die Kosten einer Nacherfüllung (einschließlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen im Sinne von §§ 439 bzw. 635 BGB) übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Auftragswert, angemessen sind. Solche Kosten sind jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn sie das Eineinhalbfache unserer Vergütung für die mangelhafte Leistung übersteigen.

8.3 Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln der Lieferung oder Leistung bestehen nur unter den in Ziff. 8 genannten Voraussetzungen. Ansprüche des Kunden aus von uns übernommenen Garantien bleiben unberührt.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Kauf- oder Werklieferungsverträgen mit der Ablieferung, bei Werkverträgen mit der Abnahme unserer Leistung. Die Länge der Gewährleistungsfrist bestimmt sich, soweit nicht im Einzelfall oder durch eine Einbeziehung der VOB/B etwas anderes vereinbart wurde, nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.5 Die betriebsbedingte Abnutzung von Verschleißteilen begründet keinen Mangel und löst somit keine Gewährleistungsansprüche des Kunden aus. Entsprechendes gilt für Defekte, die aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung durch den Kunden eintreten.

  1. HAFTUNG UND VERSICHERUNGEN

9.1 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht entweder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht); letzterenfalls ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

9.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung nach Ziff. 9.1 gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe sowie für unsere Erfüllungsgehilfen.

9.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziff. 9.1 und 9.2 gelten nicht für Personenschäden, d.h. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit wir ausnahmsweise eine Garantie übernommen haben.

  1. GEISTIGES EIGENTUM

10.1 Durch den Vertragsschluss erwirbt der Kunde keine Rechte an von uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Mustern und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Anschauungsmaterial“), soweit dies für die Durchführung des Vertrages nicht zwingend erforderlich ist. Diese Rechte bleiben bei uns.

10.2 Ohne unsere Einwilligung darf unser Anschauungsmaterial vom Kunden weder vervielfältigt noch verbreitet oder Dritten offenbart werden.

10.3 Auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags ist das Anschauungsmaterial unverzüglich an uns zurückzusenden.

10.4 Wir sind berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstelltes Anschauungsmaterial zu verlangen, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

  1. VERTRAULICHKEIT

11.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der nachfolgenden Geheimhaltungserklärung sind alle Informationen über uns (z. B. Daten, Dokumente, Zeichnungen, Muster und Know-how), die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages und/oder der Verhandlungen zu diesem Vertrag zugänglich gemacht werden/wurden und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die ihrer Natur nach erkennbar vertraulich sind. Ob und auf welchem Trägermedium die Vertraulichen Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst.

11.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen. Der Kunde wird geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen er besonders sensible Informationen über sein eigenes Unternehmen schützt.

11.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, von uns offengelegte Vertrauliche Informationen für einen anderen Zweck als zum Zwecke der jeweiligen Vertragserfüllung zu verwenden. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, erhaltene Muster oder sonstige entsprechende Informationen nachzubilden, nachzubauen, zu öffnen oder zu zerlegen (Reverse Engineering).

11.4 Die Geheimhaltungspflichten des Kunden gelten nicht für solche Informationen, für die der Kunde nachweisen kann, dass wir für den konkreten Einzelfall einer Weitergabe oder Nutzung durch den Kunden vorher schriftlich zugestimmt haben; sie vor Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung offenkundig waren;  der Kunde sie vor dem Abschluss dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Vertraulichen Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; oder der Kunde zur Preisgabe der vertraulichen Informationen gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse oder durch eine vollstreckbare Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist.

11.5 Diese Geheimhaltungserklärung tritt mit Abschluss dieses Vertrages in Kraft und endet fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.

  1. DATENSCHUTZ

12.1 Wir sind ebenso wie der Kunde dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages erhobenen Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu verarbeiten. Auf die Vorschriften der aktuellen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird ausdrücklich hingewiesen und Bezug genommen.

12.2 Für Einzelheiten verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die der Kunde auf unserer Webseite www.roxer-elektrotechnik.de herunterladen kann.

12.3 Soweit eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung für uns als Unternehmen besteht, sind wir zu Meldungen im Sinne des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) und/oder des Geldwäschegesetzes (GwG) auch ohne irgendeinen Hinweis an den Kunden verpflichtet.

 

  1. AUFRECHNUNGSVERBOT / ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

13.1 Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder Entscheidungsreife besteht.

13.2 Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts.

13.3 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn wir trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Sicherheit geleistet haben.

  1. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

14.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Hagen. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Handelsgeschäften mit Vollkaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist für beide Teile Hagen (§ 38 ZPO). Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir können unseren Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

14.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

14.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder eine Abweichung hiervon.

14.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Ziel dieser Klausel möglichst entspricht und wirksam ist.

  1. WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER

Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall belehren wir Sie hierüber ausdrücklich gesondert. Informationen und weitere Auskünfte zu etwaigen Verbraucherrechten und zum Widerruf, erhalten Verbraucher-Kunden z.B. unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratungsstellen/hagen.

Die Roxer Elektrotechnik GmbH ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der Roxer Elektrotechnik GmbH und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems beigelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zuständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.

Stand der Bearbeitung: November 2021